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Rechtsstellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Angehörigen von Nicht-EU-Ländern

 

Die Europäische Union (EU) erkennt Angehörigen von Nicht-EU-Ländern, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines EU-Landes aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu. Die Richtlinie trägt zur Annäherung der einzelstaatlichen Vorgehensweisen und Rechtsvorschriften für die Zuerkennung der Rechtsstellung bei und legt die Voraussetzungen fest, unter denen langfristig Aufenthaltsberechtigte sich in einem anderem EU-Land als dem, der ihnen die Rechtsstellung zuerkannt hat, aufhalten können.

RECHTSAKT

 

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

ZUSAMMENFASSUNG

 

Die Richtlinie führt eine einheitliche Rechtsstellung für langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige ein und trägt damit zur Annäherung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bei. Darüber hinaus gewährleistet sie eine Gleichbehandlung in der gesamten EU, unabhängig davon, in welchem EU-Land diese Personen ihren Wohnsitzhaben.

 

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Angehörige von Nicht-EU-Ländern, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines EU-Landes aufhalten. Einige Personengruppen sind auf Grund ihrer prekären Situation oder der Kürze ihres Aufenthalts vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen (Flüchtlinge, Asylbewerber, über deren Antrag noch nicht entschieden wurde, Saisonarbeiter, im Rahmen der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen entsandte Arbeitnehmer, Personen, die vorübergehenden Schutz oder eine subsidiäre Schutzregelung genießen, und Personen, die sich zu Studienzwecken oder im Rahmen einer Berufsausbildung im Hoheitsgebiet aufhalten).

 

Die EU-Länder führen die Richtlinie unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung nach Artikel 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch.

 

Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten

 

Die EU-Länder erteilen Drittstaatsangehörigen, die sich fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten. Die Zeiten, in denen sich der Drittstaatsangehörige nicht im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufgehalten hat, fließen in die Berechnung der Dauer des ständigen Aufenthalts nicht ein, wenn sie nicht mehr als sechs aufeinander folgende Monate betragen (und innerhalb der fünf Jahre nicht mehr als insgesamt 10 Monate ausmachen) oder aus in den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats vorgesehenen Gründen erforderlich war (Erfüllung militärischer Pflichten, Entsendung aus beruflichen Gründen, schwere Krankheit, Schwangerschaft, Studium, Forschungsarbeiten).

 

Um die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, muss ein Angehöriger von Nicht-EU-Ländern nachweisen, dass er für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen:

 

über feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden EU-Landes für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen ausreichen, sowie

über eine Krankenversicherung verfügt.

 

Die EU-Länder können von Angehörigen von Nicht-EU-Ländern verlangen, dass sie die Integrationsanforderungen gemäß dem nationalen Recht (ausreichende Kenntnis der im betreffenden EU-Land gesprochenen Sprache) erfüllen.

 

Die EU-Länder können einem Angehörigen eines Nicht-EU-Landes die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit versagen.

 

Die zuständigen Behörden des EU-Landes prüfen den Antrag binnen sechs Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem dieser eingereicht wurde. Wird der Antrag abgelehnt, ist die Entscheidung zu begründen und der betreffenden Person nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitzuteilen. Darüber hinaus ist der Betreffende über Möglichkeiten der Beschwerde, Berufung oder Anfechtung der Entscheidung sowie über die dafür geltenden Fristen zu unterrichten. Die EU-Länder stellen dem langfristig Aufenthaltsberechtigten einen für alle EU-Länder geltenden dauerhaften Aufenthaltstitel aus, der für mindestens fünf Jahre gültig ist und automatisch verlängert wird.

 

Die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten kann nur bei Vorliegen der in der Richtlinie genannten Gründe aberkannt werden (wenn er sich während eines Zeitraums von 12 aufeinander folgenden Monaten nicht im Hoheitsgebiet der Europäischen Union aufgehalten hat, wenn er die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf betrügerische Art und Weise erlangt hat, wenn eine Ausweisung gegen ihn verfügt worden ist).

 

Personen, die die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt haben, werden in folgenden Bereichen wie eigene Staatsangehörige behandelt:

 

Bedingungen für den Zugang zu einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit sowie Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen (wöchentliche Ruhezeit, Gesundheits- und Sicherheitsnormen am Arbeitsplatz, Jahresurlaub, Arbeitsentgelt, Entlassungsmodalitäten);

allgemeine und berufliche Bildung, Anerkennung der Prüfungszeugnisse und Stipendien;

Sozialleistungen (Familienbeihilfen, Altersrenten usw.) und Krankenversicherung;

Sozialhilfe (garantiertes Mindesteinkommen, Mindestaltersversorgung und kostenlose ärztliche Versorgung);

soziale und steuerliche Vergünstigungen, Zugang zu Waren und Dienstleistungen;

Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft oder einem Arbeitgeberverband;

freier Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden EU-Landes.

 

In einigen Fällen können die EU-Länder die Gleichbehandlung beim Zugang zu einer Erwerbstätigkeit und zur allgemeinen und beruflichen Bildung einschränken (indem sie beispielsweise den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse verlangen). Bei Sozialhilfe und Sozialschutz können die EU-Länder die Gleichbehandlung auf die Kernleistungen beschränken. Es steht den Mitgliedstaaten in jedem Fall frei, die Liste der Leistungen, die sie langfristig Aufenthaltsberechtigten gewähren, zu erweitern und in zusätzlichen Bereichen Gleichbehandlung zu gewähren.

 

Langfristig Aufenthaltsberechtigte sind gegen Ausweisungsentscheidungen besonders geschützt. Die Mitgliedstaaten können nur dann eine Ausweisung verfügen, wenn das Verhalten der betreffenden Person zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt. In keinem Fall kann eine derartige Entscheidung mit wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt werden. Die EU-Länder verpflichten sich, bestimmte Aspekte wie Alter und Dauer des Aufenthalts zu berücksichtigen, bevor sie gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen.

 

Die EU-Länder können für die Ausstellung dauerhafter oder unbefristeter Aufenthaltstitel günstigere Voraussetzungen als die Bedingungen dieser Richtlinie vorsehen. Allerdings begründen diese Aufenthaltstitel nicht das Recht auf Aufenthalt in anderen EU-Ländern.

 

Recht auf Aufenthalt in anderen EU-Ländern

 

Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter hat das Recht, sich länger als drei Monate in einem anderen EU-Land als demjenigen, das ihm die Rechtsstellung zuerkannt hat, aufzuhalten, wenn eine der folgenden Bedingungen der Richtlinie erfüllt ist:

 

abhängige oder selbständige Erwerbstätigkeit;

Studium oder Berufsausbildung;

sonstige Zwecke.

 

Allerdings können die EU-Länder die Gesamtzahl der Personen, denen ein Aufenthaltsrecht gewährt werden kann, begrenzen, sofern solche Begrenzungen bei Annahme dieser Richtlinie bereits in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind. Ferner können die EU-Länder aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Unionsbürger vorrangig berücksichtigen.

 

Die vorgenannten Bedingungen gelten weder für Arbeitnehmer, die für die Zwecke einer grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung entsandt werden, noch für Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen.

 

Beantragt ein langfristig Aufenthaltsberechtigter in einem zweiten EU-Land * einen Aufenthaltstitel, kann er von den Behörden dieses Mitgliedstaats zur Vorlage bestimmter Unterlagen (seiner langfristigen Aufenthaltsberechtigung, eines Ausweispapiers, seines Arbeitsvertrags, Mietvertrags usw.) und zum Nachweis fester und regelmäßiger Einkünfte sowie einer Krankenversicherung aufgefordert werden.

 

Personen, die im ersten EU-Land als Familienangehörige eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gelten, haben das Recht, den langfristig Aufenthaltsberechtigten in das zweiteEU-Land zu begleiten oder ihm nachzureisen. Wenn die Familie im ersten EU-Land noch nicht bestand, findet die Richtlinie 2003/86/EG (Familienzusammenführung) Anwendung.

 

Das zweite EU-Land kann einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt nur verweigern, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt. Ist Letzteres der Fall, kann das EU-Land eine ärztliche Untersuchung verlangen, um feststellen zu lassen, dass die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallenden Personen nicht an einer Krankheit leiden, gegen die der Aufnahmestaat Maßnahmen zum Schutz der eigenen Staatsangehörigen ergriffen hat. Um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens zu gewährleisten, sieht die Richtlinie eine Reihe von Garantien vor (Frist für die Prüfung des Antrags auf Aufenthaltsgenehmigung, Benachrichtigungsmodalitäten, Rechtsmittel, Kriterien für die Ausweisung).

 

Sobald ein langfristig Aufenthaltsberechtigter den Aufenthaltstitel im zweiten EU-Land erhalten hat, werden ihm in diesem EU-Land die gleichen Rechte zuerkannt wie im ersten Mitgliedstaat. Er genießt die gleichen Rechte wie die Angehörigen dieses Staates.

 

Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter, der sich in einem zweiten EU-Landaufhält, behält seine Rechtsstellung im ersten EU-Land, solange er diese im zweiten noch nicht erworben hat. Nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren im Hoheitsgebiet des zweiten EU-Landes kann ein langfristig Aufenthaltsberechtigter bei den zuständigen Behörden dieses Staates um die Gewährung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nachsuchen.

 

Das erste EU-Land, das die Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilt und den Familienangehörigen Aufenthaltstitel ausgestellt hat, ist zur Rückübernahme des langfristig Aufenthaltsberechtigten und seiner Familienangehörigen verpflichtet, wenn das zweite EU-Land ihm bzw. ihnen den Aufenthaltstitel entzogen hat.

 

Hintergrund

 

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Tampere (15./16. Oktober 1999) betont, die Rechtsstellung von Angehörigen von Nicht-EU-Ländern müsse der Rechtsstellung von Staatsangehörigen der EU-Länder angenähert werden. Insbesondere Angehörige von Nicht-EU-Ländern, die sich rechtmäßig und dauerhaft in einem EU-Land aufhalten, müssten denen der Staatsangehörigen der EU-Länder vergleichbare Rechte genießen können (Punkt 21 der Schlussfolgerungen von Tampere). Mit der Richtlinie soll diesen Forderungen Rechnung getragen und die Anwendung von Artikel 79 AEUV gewährleistet werden. Artikel 79 legt fest, unter welchen Bedingungen Angehörige von Nicht-EU-Ländern, die im Sinne der Richtlinie in einem Mitgliedstaat langfristig aufenthaltsberechtigt sind, sich in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, der ihnen diese Rechtsstellung erstmals zuerkannt hat, aufhalten können.

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